Gesetzlicher Auftrag der Fluglärmkommission

Die Fluglärmschutzkommission hat die Aufgabe, die jeweilige Genehmigungsbehörde für den Flughafen, sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die für die Flugsicherung zuständige Stelle bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten.

Gemäß § 32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sollen diesen Kommissionen insbesondere Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und Vertreter des Flugplatzunternehmens angehören. Zuständig für die Berufung der Mitglieder der Fluglärmkommission ist nach § 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes die jeweilige Genehmigungsbehörde.

 

Die Arbeit der Kommission soll den beratenen Stellen für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen das besondere

Fachwissen, die Ortskenntnis und den Sachverstand der Kommissionsmitglieder zur Verfügung stellen.

Die Beratung bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge umfasst z. B. die Mitwirkung an der Festlegung von Abflugstrecken, die auf Vorschlag der Flugsicherung nach Anhörung der Fluglärmschutzkommission vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als Verordnung erlassen werden. Die Kommission ist zudem berechtigt, eigene Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen.

Die o.g. Stellen unterrichten die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der

Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Allerdings sind diese bei ihrer Entscheidung über Maßnahmen nicht an das Beratungsergebnis der Fluglärmkommission gebunden: Halten sie die von der Fluglärmkommission

vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, können sie auch anders entscheiden. Die Behörden müssen dann jedoch das Abweichen vom Beratungsergebnis der Kommission unter Angabe von Gründen mitteilen.